Die SCHWEIZ


ist ein Bundesstaat föderalistischer Ausprägung und unterteilt in 26 Kantone ( 20 Voll- und 6 Halbkantone ).

Auf 41.285 qkm Gesamtfläche leben ca. 7 Mio. Einwohner, die zu 65 % Deutsch, 18% Französisch, 10% Italienisch, 1% Rätoromanisch und 6% sonstige Sprachen benutzen.

Die Kantone geniessen weitgehende Selbstautonomie, was dazu führt, dass es in den verschiedenen Teilen durchaus unterschiedliche gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Regelungen gibt. Nur durch ausdrücklich in der Verfassung deklarierte Kompetenzen stehen dem Bund einige Rechte zu.

Ausländische natürliche Personen können normalerweise nur zeitlich begrenzte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen erhalten. Frühestens nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis und erst nach zehn Jahren ununterbrochener Anwesenheit eine Einbürgerung beantragt werden. Die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde ist eine Ermessensentscheidung und darüber hinaus teuer.

Übliche Gesellschaftsformen sind :

  • Einzelfirma
  • einfache Gesellschaft
  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • GmbH
  • Aktiengesellschaft ( AG )
  • Kommanditaktiengesllschaft
  • Genossenschaft
  • Stiftungen und Familienstiftungen
  • gemischte Gesellschaften
  • Investmentfonds oder Investmentgesellschaften
  • Immobilienfonds oder - gesellschaften

    Die beliebteste Form ist die AG, von der es ca. 170.000 gibt. Auch Basisgesellschaften werden deshalb meist als AG (frz. SA) geführt, und zwar als Holdinggesellschaft (nicht in Appenzell-Ausserroden und Neuchâtel)

Nach der Zielrichtung kann unterschieden werden in :
  • Beteiligungsgesellschaft

    Eine Beteiligungsgesellschaft ist ein Unternehmen, das neben geringfügiger eigener Tätigkeit mindestens 1/5 des Grund- oder Stammkapitals anderer Gesellschaften in der Schweiz oder im Ausland halten.

  • Zwischenholding

    Holdinggesellschaften halten i.d.R. Beteiligungen an in- oder ausländischen Gesellschaften oder verwalten Kapital oder sonstiges Vermögen. Sie werden von Verwaltungsräten, die Geschäftsführerstellung haben oder durch Treuhänder, die meist auch Domizilgeber sind, geführt.

    Eine Holding unterliegt der Bundessteuer (8,5 % - flat rate - Direkte Bundessteuer - früher Wehrsteuer), wobei ein Beteiligungsabzug auf Dividendnen (20% Beteiligung oder Verkehrswert CHF 2 Mio. und Verkauf von Beteiligungen (Mindesthaltedauer 1 Jahr) gewährt wird. Dazu kommt eine 5 % -igen Vermögensteuer und die allerdings teilweise anrechenbare Quellensteuer i.H.v. 35 %.

  • Domizilgesellschaft ( Briefkastengesellschaft )

    Domizilgesellschaften mit Rechtssitz in einem der Kantone haben keine Geschäftsräume, keinen Grundbesitz und kein eigenes Personal und domizilieren i.d.R. bei einem der Massendomizile.

    Ihren Sitz - ihr Domizil - haben sie i.d.R. bei einem Anwalt, Notar, Berater, Treuhänder, einer Treuhandgesellschaft oder Bank, die die Verwaltung weisungsgemäss nach den Anweisungen des ausländischen Gründers oder Anteilseigners erledigen.

    Basisgesellschaften werden Domizil-, Verwaltungs- oder gemischte Gesellschaften dann genannt, wenn sie als zwischengeschaltete "Basen" dienen, die Drehscheibe für Wirtschaftsbeziehungen zum Ausland darstellen und deren Erträge i.d.R. aus ausländischen Quellen stammen, weil sie im Basisstaat keine bzw. nicht nennenswerte Geschäftstätigkeit aufweisen und die verfolgten Ziele regelmässig ausserhalb des Basisstaates liegen.

  • Durchlaufgesellschaft
  • Hilfsgesellschaft (nur in Freiburg, Genf, Glarus, Luzern, Zug, Zürich)
  • Dienstleistungsgesellschaften (Inkasso, Buchführung, Fakturierung)

  • Treuhandgesellschaften (Trusts oder Fiduziargesellschaften)
  • Vermögensverwaltungsgesellschaften

  • Patentverwertungsgesellschaften
  • Vermögensanlagesellschaften

    Man versteht darunter ausländisch beherrschte Patent- oder Vermögensverwertungsgesellschaften, deren Erträge aus Lizenzvergaben oder Vermögensanlagen stammen sowie inaktive Gesellschaften, die Transaktionen vom Ausland her sammeln.

  • Offshore - Gesellschaften
  • Offshore - Handelsgesellschaften

Diese sind, um eigene Rechtspersönlichkeit zu erlangen, in das örtliche Handelsregister einzutragen.

S t e u e r n

Der Bund verfügt über seine eigenen Steuergesetze, die für das Territorium der ganzen Schweiz und damit für alle Kantone gleichermassen gelten. Neben der direkten Bundessteuer fallen insbesondere die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und die Emissions- und Umsatzabgabe auf Wertpapieren ins Gewicht. Die Verrechnungssteuer ist eine grundsätzlich rückforderbare Quellensteuer mit Sicherungscharakter. Für Empfänger von verrechnungssteuerbelasteten Einkünften mit Domizil im Ausland besteht unter den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls eine Rückforderungs- bzw. Anrechnungsmöglichkeit.

Interessant ist die Möglichkeit der Nutzung eines ausgedehnten Netzes von steuerbegünstigenden Doppelbesteuerungsabkommen, die u.a. z.B. steuerfreie Ausschüttungen von Schachteldividenden zulassen.

Durch das, von Kanton zu Kanton unterschiedlich gewährte, steuerliche Schachtelprivileg ist eine deutliche Ermässigung der Kapital- und Ertragssteuern möglich.

Steuern vom Ertrag werden in der Schweiz vom Bund (direkte Bundessteuer - früher Wehrsteuer -), von den Kantonen und nach einem Hebesatz auf die kantonalen Steuersätze von den Gemeinden erhoben.

Vermögensteuer erheben nur Gemeinden und Kantone.

Für die Festsetzung aller Steuern sind die kantonalen Steuerbehörden zuständig. Juristische Personen werden grundsätzlich an ihrem statuarischen Sitz besteuert, es sei denn, die tatsächliche Geschäftsführung wird an einem anderen Ort ausgeübt.

Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft und das Kapital dieser werden je Steuerjahr zweimal besteuert, dh. nach der Besteuerung durch die Ertrags- bzw. Kapitalsteuer werden die Ausschüttungen an die in der Schweiz ansässigen Anteilseigner durch die Einkommen- und Vermögenssteuer, die an Ausländer durch eine 35 % -ige Verrechnungssteuer erfasst.

Die Bundessteuer wird in aller Regel (ausser Holdings) erhoben, bei den Kantonal- und Gemeindesteuern sind erhebliche Steuerbegünstigungen feststellbar (max. 800 - 1000 Sfr pro Jahr).

Die gebräuchlichste Unternehmensform ist die Aktiengesellschaft, für deren Gründung drei Aktionäre benötigt werden, die wiederum selbst juristische Personen sein können. Auch die Einschaltung von Treuhändern (als Strohmänner) ist möglich. Die Gründer brauchen nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit zu haben.

Das Mindestkapital beträgt 100.000 Sfr, wobei bei Gründung 20 %, mindestens aber 50.000 Sfr. durch Bar- oder Sacheinlagen gedeckt sein müssen. Solange das Stammkapital nicht voll eingezahlt ist, dürfen die Aktien nur auf den Namen lauten. Der Mindestbetrag pro Aktie beträgt Sfr. 1.-; neuerdings kann auch eine 1-Rappen Aktie ausgegeben werden.

Die Statuten entsprechen in etwa denen einer deutschen GmbH - Satzung. Das oberste Organ ist die Generalversammlung der Aktionäre, die jährlich einmal durch den Verwaltungsrat einzuberufen ist und deren Befugnisse der einer Hauptversammlung einer deutschen AG entspricht.

Gründungskosten fallen mit mindestens ca. 2'700 Euro an. Die laufenden Unterhaltskosten liegen gewöhnlich bei ca. 6'000 Euro (Domizilkosten, Verwaltungshonorar, Buchführung und Abschluss).

@ Intergroup Revisions AG, Zürich



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